(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden. Die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik bei Gasanlagen wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVWG (Österreichische Vereinigung für Gas und Wasserfach) sowie die ÖNORMEN eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung kann zur näheren Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung bestimmen, welchen Sicherheitserfordernissen Gasanlagen bei Errichtung und Betrieb jedenfalls zu entsprechen haben. In der Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die dem Stand der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, als verbindlich erklärt werden. Die für verbindlich erklärten Richtlinien sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 2 über begründetes Ansuchen mit Bescheid bewilligen oder von Amts wegen mit Bescheid auftragen, wenn der Schutz der Interessen nach Abs. 1 gewährleistet ist oder es erfordert. Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung, die das Inverkehrbringen von Gasgeräten regeln, ist nicht zulässig.
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