§ 2 Bgld. GSG 2008 Begriffsbestimmungen

Bgld. GSG 2008 - Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Brennbares Gas: jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 15 ºCelsius und einem Druck von 1 bar einen gasförmigen Aggregatzustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden kann. Im Wesentlichen sind dies:

a)

die über Verteilerleitungen abgegebenen Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas) gemäß ÖNORM EN 437;

b)

die Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan und Butan und deren Gemische) gemäß ÖNORM EN 437;

c)

die Deponie- und die Biogase;

2.

Gasanlagen: ortsfeste oder mobile Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung oder Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung bis zur Einmündung in den Abgasfang - bei geschlossenem Verbrennungsraum einschließlich der Luft und Abgasführung -, der Schutzzone und des Schutzabstands;

3.

Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die insbesondere zum Kochen, zum Trocknen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit brennbaren Gasen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 ºCelsius betrieben werden; als Gasgeräte gelten auch Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmetauscher;

4.

Lieferanten: natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die befugt sind, Kunden mit brennbarem Gas zu beliefern;

5.

Norm-Kubikmeter (m³ NZ): ein Kubikmeter Gas im Normzustand;

6.

Normzustand: der Zustand des Gases bei 0ºCelsius und 1 013,25 mbar absolutem Druck, trocken;

7.

Schutzzone: jener Bereich, der einerseits zum Schutz von Personen und Sachen und andererseits zum Schutz der Lagerung dient, der nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen - ausgenommen Bedienungspersonal - vorbehalten ist und in dem sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden;

8.

Schutzabstand: jener Abstand, der zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall einzuhalten ist;

9.

Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;

10.

Verteilerunternehmen: natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die befugt sind, brennbares Gas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden zu verteilen;

11.

Betreiber einer mitteilungspflichtigen Gasanlage: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragenen Personengesellschaft, die in ein Netz einspeist, aus einem Netz ausspeist oder daraus versorgt wird bzw deren Anlage an ein Netz angeschlossen ist.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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