§ 16 Bgld. GSG 2008 Strafbestimmungen

Bgld. GSG 2008 - Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe von 73 bis zu 7 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer

1.

eine nach § 5 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet oder betreibt, wesentlich ändert oder nach der Änderung betreibt,

2.

eine nach § 6 mitteilungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche schriftliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen errichtet oder betreibt, wesentlich ändert oder nach der Änderung betreibt,

3.

eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechende Gasanlage betreibt oder den in Bescheiden enthaltenen Auflagen oder Bedingungen nicht nachkommt,

4.

eine bewilligungs- oder eine mitteilungspflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie ortsfeste Gasanlage vor der Inbetriebnahme nicht prüfen lässt (§ 11 Abs. 1),

5.

ohne Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefunds die Gasanlage in Betrieb nimmt (§ 11 Abs. 3) oder die Zweitausfertigung des Abnahmebefunds nicht fristgerecht vorlegt (§ 11 Abs. 3),

6.

eine bewilligungs- oder eine mitteilungspflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie ortsfeste Gasanlage nicht wiederkehrend prüfen lässt (§ 12 Abs. 1 oder 3, § 18 Abs. 2, 3 oder 4),

7.

eine bewilligungs- oder eine mitteilungspflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie ortsfeste Gasanlage vor Wiederinbetriebnahme nicht prüfen lässt (§ 12 Abs. 6),

8.

den Abnahme- oder Prüfbefund nicht aufbewahrt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3) oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 1 oder 3), dem Verteilerunternehmen, der Lieferantin oder dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt (§ 13 Abs. 1 oder 5, § 14 Abs. 1),

9.

als Prüferin oder Prüfer den Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 8, § 12 Abs. 1, 2, 3 oder 5, als Verteilerunternehmen den Verpflichtungen gemäß § 13 Abs. 2, 3 oder 4 oder als Lieferantin oder Lieferant der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 5 nicht nachkommt,

10.

den Organen des Verteilerunternehmens oder der Behörde den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt (§ 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1) oder der Behörde die erforderliche Auskunft nicht erteilt (§ 14 Abs. 1) oder der Warn- oder Meldepflicht nicht nachkommt (§ 15).

(2) Bei Errichtung oder wesentlichen Änderung einer bewilligungspflichtigen Gasanlage (§ 5) ohne Bewilligung oder Errichtung oder wesentlichen Änderung einer mitteilungspflichtigen Gasanlage (§ 6) ohne Mitteilung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustands.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher strafgerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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