(1) Gasanlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach gas- oder baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehen oder betrieben werden und diesem Gesetz unterliegen, können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter betrieben werden soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 4 und der §§ 9 bis 17 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
(3) Auf bestehende mitteilungspflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen der §§ 6, 11 und 12 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 13 bis 17 sinngemäß Anwendung, wobei bis zum 30. April 2024 die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
(4) Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz bewilligungsfreie ortsfeste Gasanlagen finden die Bestimmungen der §§ 11, 12 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 14 bis 17 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.
(5) Für rechtmäßig bestehende Gasanlagen sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gasanlagen geltenden Sicherheitsvorschriften maßgeblich.
(6) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.
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