(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem durchgeführt, sind die Bestimmungen des § 61 Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem durchgeführt werden, kann der Präsident des Landtages bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(3) Der Landtag kann vor jeder Abstimmung über die Vorlage beschließen, die Verhandlung zu vertagen, die Vorlage an den Ausschuß rückzuverweisen oder einem anderen Ausschuß zuzuweisen oder zur Tagesordnung überzugehen. Beschließt der Landtag, zur Tagesordnung überzugehen, ist die Vorlage verworfen.
0 Kommentare zu § 62 Bgld. GL