(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte getrennt durchgeführt, kann während der Generaldebatte der Antrag auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuß oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuß schriftlich gestellt werden. Die Beschlußfassung über solche Anträge erfolgt am Schluß der Generaldebatte. Die Anträge sind beim Präsidenten des Landtages einzubringen.
(2) Am Schluß der Generaldebatte ist ferner darüber abzustimmen, ob der Landtag in die Spezialdebatte eingeht.
(3) Beschließt der Landtag, in die Spezialdebatte einzugehen, so folgt diese unmittelbar der Generaldebatte. Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, ist die Vorlage verworfen.
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