§ 53 Bgld. GL

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag kann durch BeschlussFür die Einsetzung und hat auf Verlangen von mindestens einem Vierteldas Verfahren der Mitglieder des Landtages zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Untersuchungsausschüsse ein(zu)setzen. Die Untersuchung von Sachverhalten, welche im Untersuchungszeitraum nicht ingilt die Vollziehung des Landes gefallen sind, ist nicht zulässig.

(2) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzubringen und hat den Gegenstand der Untersuchung und den Untersuchungsauftrag genau zu bezeichnen sowie eine genaue Darlegung des behaupteten, aktuellen Missstandes zu enthalten. Aktualität ist dann gegeben, wenn ein Bezug zur laufenden oder zu den beiden unmittelbar vorangegangenen Gesetzgebungsperioden gegeben ist. Satz 1 und 2 gelten sinngemäßVerfahrensordnung für ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterstütztes Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.

(3) Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch Beschluss des Landtages ist unzulässig, solange ein durch Beschluss des Landtages eingesetzter Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit nicht abgeschlossen hat. Ebenso ist ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterstütztes Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unzulässig, solange ein durch Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages eingesetzter Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit noch nicht abgeschlossen hat. Die zeitgleiche Unterstützung mehrerer Untersuchungsausschüsse durch einen Landtagsabgeordneten ist nicht zulässig.

(4) Das Präsidium hat einen Antrag ebenso wie ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zurückzuweisen, wenn es den Erfordernissen des Absatz 1 bis 3 nicht entspricht.

(5) Die Zahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses und seine fraktionelle Zusammensetzung entspricht jener des Hauptausschusses. § 38 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(6) Die Untersuchungsausschüsse haben in einem geordneten Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Landtag hierüber innerhalb von sechs Monaten ab Einsetzung des Untersuchungsausschusses einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist um drei Monate ist auf Beschluss des Untersuchungsausschusses zulässig. Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses ist mit der Vorlage des schriftlichen Berichtes an den Landtag abgeschlossen.

(7) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses samt der Möglichkeit der Berichterstattung und der Behandlung des Berichtes im Landtag endet jedenfalls mit Ablauf jenes Tages, an dem die Wahl des Burgenländischen Landtages ausgeschrieben wird. Ab diesem Zeitpunkt ist bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages die Einbringung eines Antrages oder eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unzulässig.

(8Anlage 1) Der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses ist im Einzelfall vom Präsidenten des Landtages durch Los aus einer ständig geführten Liste, in welche zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres auf Beschluss des Hauptausschusses sechs aktive oder im Ruhestand befindliche Richter des Gerichtssprengels des Landesgerichtes Eisenstadt einzutragen sind, zu bestimmen. Der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt hat dem Landtag hiezu zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres 15 Richter vorzuschlagen.

(9) Der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses darf dem Landtag nicht angehören und ist im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt. Er beruft den Untersuchungsausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung ein und nimmt die sonst dem Obmann eines Ausschusses zukommenden Rechte wahr. § 40 Absatz 1 bis 3 und 4 gilt sinngemäß.

(10) Der Vorsitzende kann dem Untersuchungsausschuss eine von diesem zu beschließende Verfahrensordnung vorlegen.

(11) § 43, §§ 44 bis 47 und § 49 gelten für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.

(12) An Verhandlungen der Untersuchungsausschüsse des Landtages dürfen Mitglieder der Landesregierung nur auf Grund einer besonderen Einladung teilnehmen.

(13) Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofes unterliegen, sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebung in angemessener Frist Folgeals Anlage 1 zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegendiesem Gesetz einen Bestandteil desselben bildet.

(14) Die Verpflichtung gemäß Absatz 13 besteht nicht Sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Landesregierung oder ihrer einzelner Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.

(15) Für Beweiserhebungen, die vom Untersuchungsausschuss selbst vorgenommen werden, sindkommen für das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung desdieses Gesetzes BGBl. Nr. 161/2013, sinngemäß anzuwendenzur Anwendung.

(16) Die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse sind öffentlich, wobei Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen sind. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Lichtbild- und Tonbandaufnahmen mit Ausnahme des amtlichen Tonbandprotokolls sind unzulässig. Der Ausschluss der Öffentlichkeit durch den Vorsitzenden ist nur dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende schutzwürdige private Interessen den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten. Beschlüsse gemäß § 43 Absatz 1 haben jedenfalls den Ausschluss der Öffentlichkeit zur Folge.

(17) Der Inhalt nichtöffentlicher Sitzungen der Untersuchungsausschüsse ist vertraulich und als geheim zu qualifizieren. Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und die sonstigen an nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses beteiligten Personen sind vom Präsidenten des Landtages auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen. Die Verhandlungsschriften über Sitzungen, deren Inhalt vertraulich ist, sind ebenso wie alle anderen ausschließlich in nichtöffentlichen Sitzungen behandelten Dokumente und verbreiteten Informationen als geheim zu qualifizieren und dürfen nur den Ausschussmitgliedern übermittelt werden. Die von Rechtsträgern gemäß Absatz 13 vorgelegten Akten dürfen nicht veröffentlicht werden.

(18) Auf Beschluss des Untersuchungsausschusses dürfen

1.

von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses namhaft gemachte Personen, die zur Unterstützung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beschäftigt und in deren Auftrag tätig sind, sowie

2.

von den Klubs namhaft gemachte Personen

zum Zweck der Unterstützung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe in unter Absatz 17 zu subsumierende Verhandlungsschriften und Akten Einsicht nehmen. Gemäß Z 1 oder 2 namhaft gemachte Personen sind vom Präsidenten des Landtages auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(19) Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses kann den Inhalt nichtöffentlicher Sitzungen aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der auswärtigen Beziehungen, des Datenschutzes sowie zur Wahrung sonstiger berechtigter Geheimhaltungsinteressen als streng geheim qualifizieren, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes eine schwere Schädigung der genannten Interessen wahrscheinlich machen würde. Als streng geheim qualifizierte Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich des Absatz 18.

(20) Zeugen unterliegen vor dem Untersuchungsausschuss der Wahrheitspflicht. Falsche Beweisaussagen vor dem Untersuchungsausschuss sind nach § 289 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 134/2013, zu bestrafen. Die §§ 290 und 291 StGB gelten sinngemäß.

(21) Die Weitergabe und Verbreitung von geheimen oder streng geheimen Unterlagen des Untersuchungsausschusses an zur Erlangung dieser Informationen nicht berechtigte Personen sowie die Preisgabe des Inhalts von nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses an zur Erlangung dieser Informationen nicht berechtigte Personen ist unzulässig und vom Gericht mit Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu ahnden.

Stand vor dem 07.08.2020

In Kraft vom 09.07.2015 bis 07.08.2020

(1) Der Landtag kann durch BeschlussFür die Einsetzung und hat auf Verlangen von mindestens einem Vierteldas Verfahren der Mitglieder des Landtages zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Untersuchungsausschüsse ein(zu)setzen. Die Untersuchung von Sachverhalten, welche im Untersuchungszeitraum nicht ingilt die Vollziehung des Landes gefallen sind, ist nicht zulässig.

(2) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzubringen und hat den Gegenstand der Untersuchung und den Untersuchungsauftrag genau zu bezeichnen sowie eine genaue Darlegung des behaupteten, aktuellen Missstandes zu enthalten. Aktualität ist dann gegeben, wenn ein Bezug zur laufenden oder zu den beiden unmittelbar vorangegangenen Gesetzgebungsperioden gegeben ist. Satz 1 und 2 gelten sinngemäßVerfahrensordnung für ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterstütztes Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.

(3) Die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch Beschluss des Landtages ist unzulässig, solange ein durch Beschluss des Landtages eingesetzter Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit nicht abgeschlossen hat. Ebenso ist ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages unterstütztes Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unzulässig, solange ein durch Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages eingesetzter Untersuchungsausschuss seine Tätigkeit noch nicht abgeschlossen hat. Die zeitgleiche Unterstützung mehrerer Untersuchungsausschüsse durch einen Landtagsabgeordneten ist nicht zulässig.

(4) Das Präsidium hat einen Antrag ebenso wie ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zurückzuweisen, wenn es den Erfordernissen des Absatz 1 bis 3 nicht entspricht.

(5) Die Zahl der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses und seine fraktionelle Zusammensetzung entspricht jener des Hauptausschusses. § 38 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(6) Die Untersuchungsausschüsse haben in einem geordneten Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Landtag hierüber innerhalb von sechs Monaten ab Einsetzung des Untersuchungsausschusses einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist um drei Monate ist auf Beschluss des Untersuchungsausschusses zulässig. Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses ist mit der Vorlage des schriftlichen Berichtes an den Landtag abgeschlossen.

(7) Die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses samt der Möglichkeit der Berichterstattung und der Behandlung des Berichtes im Landtag endet jedenfalls mit Ablauf jenes Tages, an dem die Wahl des Burgenländischen Landtages ausgeschrieben wird. Ab diesem Zeitpunkt ist bis zum Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages die Einbringung eines Antrages oder eines Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses unzulässig.

(8Anlage 1) Der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses ist im Einzelfall vom Präsidenten des Landtages durch Los aus einer ständig geführten Liste, in welche zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres auf Beschluss des Hauptausschusses sechs aktive oder im Ruhestand befindliche Richter des Gerichtssprengels des Landesgerichtes Eisenstadt einzutragen sind, zu bestimmen. Der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt hat dem Landtag hiezu zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode und in der Folge zu Beginn jedes Kalenderjahres 15 Richter vorzuschlagen.

(9) Der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses darf dem Landtag nicht angehören und ist im Untersuchungsausschuss nicht stimmberechtigt. Er beruft den Untersuchungsausschuss zu seiner konstituierenden Sitzung ein und nimmt die sonst dem Obmann eines Ausschusses zukommenden Rechte wahr. § 40 Absatz 1 bis 3 und 4 gilt sinngemäß.

(10) Der Vorsitzende kann dem Untersuchungsausschuss eine von diesem zu beschließende Verfahrensordnung vorlegen.

(11) § 43, §§ 44 bis 47 und § 49 gelten für Untersuchungsausschüsse sinngemäß.

(12) An Verhandlungen der Untersuchungsausschüsse des Landtages dürfen Mitglieder der Landesregierung nur auf Grund einer besonderen Einladung teilnehmen.

(13) Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofes unterliegen, sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebung in angemessener Frist Folgeals Anlage 1 zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegendiesem Gesetz einen Bestandteil desselben bildet.

(14) Die Verpflichtung gemäß Absatz 13 besteht nicht Sofern diese Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Landesregierung oder ihrer einzelner Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird.

(15) Für Beweiserhebungen, die vom Untersuchungsausschuss selbst vorgenommen werden, sindkommen für das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung desdieses Gesetzes BGBl. Nr. 161/2013, sinngemäß anzuwendenzur Anwendung.

(16) Die Sitzungen der Untersuchungsausschüsse sind öffentlich, wobei Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen sind. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Lichtbild- und Tonbandaufnahmen mit Ausnahme des amtlichen Tonbandprotokolls sind unzulässig. Der Ausschluss der Öffentlichkeit durch den Vorsitzenden ist nur dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende schutzwürdige private Interessen den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten. Beschlüsse gemäß § 43 Absatz 1 haben jedenfalls den Ausschluss der Öffentlichkeit zur Folge.

(17) Der Inhalt nichtöffentlicher Sitzungen der Untersuchungsausschüsse ist vertraulich und als geheim zu qualifizieren. Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und die sonstigen an nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses beteiligten Personen sind vom Präsidenten des Landtages auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen. Die Verhandlungsschriften über Sitzungen, deren Inhalt vertraulich ist, sind ebenso wie alle anderen ausschließlich in nichtöffentlichen Sitzungen behandelten Dokumente und verbreiteten Informationen als geheim zu qualifizieren und dürfen nur den Ausschussmitgliedern übermittelt werden. Die von Rechtsträgern gemäß Absatz 13 vorgelegten Akten dürfen nicht veröffentlicht werden.

(18) Auf Beschluss des Untersuchungsausschusses dürfen

1.

von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses namhaft gemachte Personen, die zur Unterstützung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beschäftigt und in deren Auftrag tätig sind, sowie

2.

von den Klubs namhaft gemachte Personen

zum Zweck der Unterstützung der Mitglieder des Untersuchungsausschusses bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe in unter Absatz 17 zu subsumierende Verhandlungsschriften und Akten Einsicht nehmen. Gemäß Z 1 oder 2 namhaft gemachte Personen sind vom Präsidenten des Landtages auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(19) Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses kann den Inhalt nichtöffentlicher Sitzungen aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der auswärtigen Beziehungen, des Datenschutzes sowie zur Wahrung sonstiger berechtigter Geheimhaltungsinteressen als streng geheim qualifizieren, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes eine schwere Schädigung der genannten Interessen wahrscheinlich machen würde. Als streng geheim qualifizierte Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich des Absatz 18.

(20) Zeugen unterliegen vor dem Untersuchungsausschuss der Wahrheitspflicht. Falsche Beweisaussagen vor dem Untersuchungsausschuss sind nach § 289 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 134/2013, zu bestrafen. Die §§ 290 und 291 StGB gelten sinngemäß.

(21) Die Weitergabe und Verbreitung von geheimen oder streng geheimen Unterlagen des Untersuchungsausschusses an zur Erlangung dieser Informationen nicht berechtigte Personen sowie die Preisgabe des Inhalts von nichtöffentlichen Sitzungen des Untersuchungsausschusses an zur Erlangung dieser Informationen nicht berechtigte Personen ist unzulässig und vom Gericht mit Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu ahnden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten