§ 133i Bgld. GemBG 2014 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IIa

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas IIa beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch II a beträgt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

bh1

bh2

bh3

bh4

bh5

Euro

1

2.942,403.312,39

2.854,003.208,78

2.826,203.176,20

2.826,203.176,20

2.826,203.176,20

2

3.020,603.404,04

2.904,403.267,85

2.877,703.236,56

2.877,703.236,56

2.826,203.176,20

3

3.074,103.466,74

2.955,803.328,09

2.929,103.296,80

2.929,103.296,80

2.826,203.176,20

4

3.126,503.528,15

3.006,203.387,16

2.980,503.357,04

2.929,103.296,80

2.826,203.176,20

5

3.179,003.589,68

3.057,603.447,40

2.980,503.357,04

2.929,103.296,80

2.826,203.176,20

6

3.231,503.651,21

3.057,603.447,40

2.980,503.357,04

2.929,103.296,80

2.826,203.176,20

7

3.258,203.682,50

3.057,603.447,40

2.980,503.357,04

2.929,103.296,80

2.826,203.176,20

8

3.258,203.682,50

3.057,603.447,40

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2.826,203.176,20

9

3.258,203.682,50

3.057,603.447,40

2.980,503.357,04

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3.258,203.682,50

3.057,603.447,40

2.980,503.357,04

2.929,103.296,80

2.826,203.176,20

11

3.258,203.682,50

3.057,603.447,40

2.980,503.357,04

2.929,103.296,80

2.826,203.176,20

12

3.258,203.682,50

3.057,603.447,40

2.980,503.357,04

2.929,103.296,80

2.826,203.176,20

  1. (2) Absatz 2Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas IIa vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas IIa versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als ein Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas römisch II a vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch II a versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als ein Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.05.2024
  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas IIa beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch II a beträgt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

bh1

bh2

bh3

bh4

bh5

Euro

1

2.942,403.312,39

2.854,003.208,78

2.826,203.176,20

2.826,203.176,20

2.826,203.176,20

2

3.020,603.404,04

2.904,403.267,85

2.877,703.236,56

2.877,703.236,56

2.826,203.176,20

3

3.074,103.466,74

2.955,803.328,09

2.929,103.296,80

2.929,103.296,80

2.826,203.176,20

4

3.126,503.528,15

3.006,203.387,16

2.980,503.357,04

2.929,103.296,80

2.826,203.176,20

5

3.179,003.589,68

3.057,603.447,40

2.980,503.357,04

2.929,103.296,80

2.826,203.176,20

6

3.231,503.651,21

3.057,603.447,40

2.980,503.357,04

2.929,103.296,80

2.826,203.176,20

7

3.258,203.682,50

3.057,603.447,40

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2.826,203.176,20

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3.258,203.682,50

3.057,603.447,40

2.980,503.357,04

2.929,103.296,80

2.826,203.176,20

  1. (2) Absatz 2Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas IIa vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas IIa versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als ein Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas römisch II a vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch II a versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als ein Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

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