(1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des § 6 DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten und die Betroffenenkreise enthalten sind.
(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist dann als wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zuzumuten sind.
(3) Bei der Ermittlung von Daten Betroffener, bei der diese gesetzlich nicht zur Mitwirkung verpflichtet sind, sind diese Betroffenen darauf aufmerksam zu machen, daß ihre Angaben dem automationsunterstützten Datenverkehr zugeführt werden.
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