(1) Der Abschluß von Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Datenverkehr durch Dritte (§ 3 Z 5) bedarf der Genehmigung des gemäß den Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965 in der Fassung des LGBl. Nr. 58/1987, des gemäß den Statuten der Statutarstädte bzw. des nach dem Burgenländischen Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1986, zuständigen Organes. Die Geschäftsführungsbefugnisse werden im Falle des § 1 Z 1 und 2 durch den Bürgermeister bzw. dessen Beauftragten, im Falle des §1 Z 3 bei Gemeindeverbänden durch den Verbandsobmann und bei Verwaltungsgemeinschaften durch den Verwaltungsausschuß wahrgenommen. Teilt die Datenschutzkommission im Falle des § 13 Abs. 3 DSG mit, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, ist eine davon abweichende Entscheidung schriftlich zu begründen.
(2) In die mit solchen Dienstleistern zu schließenden Verträge sind mindestens die nach dem Datenschutzgesetz und nach dieser Verordnung einzuhaltenden Verpflichtungen als Vertragsbestandteil aufzunehmen.
(3) Dienstleister dürfen für auftraggebende Stellen nur in deren Auftrag Daten übermitteln. In diesem Auftrag sind die zu übermittelnden Daten (Datenbestände, Verarbeitungsergebnisse) und der Empfänger der Daten genau zu bezeichnen.
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