(1) Ein Datenverarbeitungsprojekt kann die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten oder mehrere dieser Schritte umfassen.
(2) Datenverarbeitungsprojekte sind unter genauer Festlegung des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich des Zweckes der Verarbeitung und der erfaßten Datenarten, des Inhaltes und Umfanges der Daten sowie des Verfahrens in den wesentlichen Schritten von der auftraggebenden Stelle im Falle des § 1 Z 1 und 2 dem Bürgermeister und im Falle des § 1 Z 3 dem Verbandsobmann bzw. dem Verwaltungsausschuß zur Genehmigung vorzulegen. In der Vorlage sind alle für die Beurteilung der Zulässigkeit des Datenverkehrs (§ 3 Z 12 DSG) notwendigen Angaben anzuführen. Soll sich ein Datenverarbeitungsprojekt auf zwei oder mehrere auftraggebende Stellen erstrecken, so sind in der Vorlage die jeweiligen Aufgabenbereiche und Verfügungsrecht eindeutig abzugrenzen.
(3) Die Genehmigung des Datenverarbeitungsprojektes ist der ansuchenden auftraggebenden Stelle schriftlich zu erteilen. Erfolgt die Datenverarbeitung nicht durch die auftraggebende Stelle selbst, sondern durch eine dienstleistende Stelle oder einen Dienstleister, so ist auch diese bzw. dieser von der Genehmigung zu informieren.
(4) Sollen Datenverarbeitungsprojekte hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zweckes, der Datenarten, der Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen oder hinsichtlich vorgesehener Übermittlungen oder Überlassungen geändert werden oder soll eine bestehende Datenverarbeitung oder ein genehmigtes Datenverarbeitungsprojekt nicht mehr weitergeführt werden, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Meldung von Datenverarbeitungen und Übermittlungen an das Datenverarbeitungsregister (§ 8 DSG) erfolgt durch den jeweiligen Auftraggeber.
0 Kommentare zu § 7 Bgld. G-DSVO