(1) Sofern von einer auftraggebenden Stelle Daten selbst verarbeitet werden, ist über die nach § 11 Abs. 2 zu treffenden Regelungen hinaus festzulegen,
a) | wer welche Geräte zur Datenverarbeitung bedienen darf, | |||||||||
b) | für welche Aufgaben und in welchem Umfang (Einsichts- und Verfügungsrechte) diese Berechtigung besteht und | |||||||||
c) | welche Maßnahmen im Fall der Störung von Geräten zur Datenverarbeitung im Brandfall zu treffen sind. |
(2) Entsprechende Vertretungsregelungen für den Verhinderungsfall von Bediensteten sind vorzunehmen. Der Zugriff auf Daten und Programme ausschließlich durch hiezu berechtigte Bedienstete ist durch Zuteilung geheimzuhaltender Losungsworte zu sichern, die periodisch zu ändern sind.
(3) Datenträger sind gegen unbefugte Benützung und Einsichtnahme und gegen Zerstörung gesichert aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist von Datenträgern richtet sich - soferne nicht zwingende technische Gründe entgegenstehen oder gespeicherte Daten in Form von Ausdrucken vorliegen - nach den sonst geltenden innerdienstlichen Vorschriften über die Aufbewahrung von Akten und Belegen.
(4) Nach Erfordernis ist überdies unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten, auf bestehenden Parteienverkehr und ähnliches der unbefugte Zutritt zu Räumen, in denen sich Anlagen zur Datenverarbeitung befinden, zu untersagen oder durch Sperreinrichtungen zu verhindern.
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