(1) Ein für eine Auskunft geleisteter Kostenersatz ist rückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(2) Ein Anlaß zu einer Richtigstellung ist nicht gegeben, wenn eine Abweichung in der Art der Darstellung der Daten durch den Stand der Technik im automationsunterstützten Datenverkehr oder durch die zweckmäßige oder wirtschaftliche Gestaltung einer Datenverarbeitung bedingt ist. Eine Richtigstellung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn Daten in ihrem Inhalt verändert wurden.
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