§ 1 Bgld. G-DSVO Geltungsbereich

Bgld. G-DSVO - Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Diese Verordnung gilt für folgende im öffentlichen Bereich (2. Abschnitt des Datenschutzgesetzes - DSG) tätige Auftraggeber:

1.

Gemeindeämter (Stadtämter) und Magistrate der Freistädte Eisenstadt und Rust als Geschäftsapparat

a)

von Organen der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut,

b)

von Sonderbehörden im Bereich der Gemeinden oder Städte mit eigenem Statut,

c)

von Organen von Selbstverwaltungskörpern,

d)

von Organen von Gemeindeverbänden und Verwaltungsgemeinschaften;

2.

die Magistrate der Freistädte Eisenstadt und Rust in ihrer Funktion als Behörden.

3.

Geschäftsstellen der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften als Geschäftsapparat

a)

von Organen der Gemeindeverbände bzw. Verwaltungsgemeinschaften,

b)

von Organen der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut.

In Kraft seit 07.02.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bgld. G-DSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. G-DSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bgld. G-DSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bgld. G-DSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bgld. G-DSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Bgld. G-DSVO