Diese Verordnung gilt für folgende im öffentlichen Bereich (2. Abschnitt des Datenschutzgesetzes - DSG) tätige Auftraggeber:
1. | Gemeindeämter (Stadtämter) und Magistrate der Freistädte Eisenstadt und Rust als Geschäftsapparat | |||||||||
a) | von Organen der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut, | |||||||||
b) | von Sonderbehörden im Bereich der Gemeinden oder Städte mit eigenem Statut, | |||||||||
c) | von Organen von Selbstverwaltungskörpern, | |||||||||
d) | von Organen von Gemeindeverbänden und Verwaltungsgemeinschaften; | |||||||||
2. | die Magistrate der Freistädte Eisenstadt und Rust in ihrer Funktion als Behörden. | |||||||||
3. | Geschäftsstellen der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften als Geschäftsapparat | |||||||||
a) | von Organen der Gemeindeverbände bzw. Verwaltungsgemeinschaften, | |||||||||
b) | von Organen der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut. |
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