Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. | auftraggebende Stelle: | |||||||||
jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers, der nach den Organisationsvorschriften (z. B. Geschäftseinteilung des Gemeindeamtes bzw. Stadtamtes, des Magistrates oder von Geschäftsstellen gemäß (§ 1 Z 3) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten unmittelbar veranlaßt oder selbst durchführt; | ||||||||||
2. | Verfügung über Daten: | |||||||||
den Auftrag oder die organisationsinterne Ermächtigung zur Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten; | ||||||||||
3. | Daten: | |||||||||
personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes; | ||||||||||
4. | dienstleistende Stelle: | |||||||||
jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers, von der Daten für einen Auftraggeber oder eine auftraggebende Stelle im Rahmen eines solchen Auftrages verwendet werden, dessen wesentlicher Inhalt die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist, und zwar jeweils soweit, als die dienstleistende Stelle nicht selbst Aufgaben einer auftraggebenden Stelle wahrzunehmen hat; | ||||||||||
5. | Dienstleister: | |||||||||
jener Rechtsträger, der von einem Auftraggeber oder einer auftraggebenden Stelle mit der Verarbeitung von Daten im Sinne des § 3 Z 4 DSG beauftragt wird. |
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