§ 3 Bgld. G-DSVO Begriffsbestimmungen

Bgld. G-DSVO - Burgenländische Gemeinde-Datenschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

auftraggebende Stelle:

jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers, der nach den Organisationsvorschriften (z. B. Geschäftseinteilung des Gemeindeamtes bzw. Stadtamtes, des Magistrates oder von Geschäftsstellen gemäß (§ 1 Z 3) die Besorgung der einzelnen Verwaltungsangelegenheiten übertragen ist und die die Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten unmittelbar veranlaßt oder selbst durchführt;

2.

Verfügung über Daten:

den Auftrag oder die organisationsinterne Ermächtigung zur Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung oder Überlassung von Daten;

3.

Daten:

personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes;

4.

dienstleistende Stelle:

jene Stelle (Organisationseinheit) eines Auftraggebers, von der Daten für einen Auftraggeber oder eine auftraggebende Stelle im Rahmen eines solchen Auftrages verwendet werden, dessen wesentlicher Inhalt die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist, und zwar jeweils soweit, als die dienstleistende Stelle nicht selbst Aufgaben einer auftraggebenden Stelle wahrzunehmen hat;

5.

Dienstleister:

jener Rechtsträger, der von einem Auftraggeber oder einer auftraggebenden Stelle mit der Verarbeitung von Daten im Sinne des § 3 Z 4 DSG beauftragt wird.

In Kraft seit 07.02.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Bgld. G-DSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Bgld. G-DSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Bgld. G-DSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Bgld. G-DSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Bgld. G-DSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Bgld. G-DSVO
§ 4 Bgld. G-DSVO