(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1980, hinsichtlich der Auftraggeber Magistrate der Freistädte Eisenstadt und Rust sowie Stadtämter bzw. Gemeindeämter der übrigen Gemeinden im Burgenland außer Kraft.
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