(1) Der Bürgermeister im Falle des § 1 Z 1 und 2 bzw. der Verbandsobmann oder der Verwaltungsausschuß im Falle des § 1 Z 3 hat das Verfügungsrecht über alle Daten für Zwecke der Leitung des inneren Dienstes sowie zur Sicherstellung eines einheitlichen und geregelten Geschäftsganges in sämtlichen Verwaltungsbereichen sowie zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
(2) Das Verfügungsrecht auftraggebender Stellen über Daten ist im Falle des § 1 Z 1 und 2 durch den Bürgermeister und im Falle des § 1 Z 3 durch den Verbandsobmann bzw. den Verwaltungsausschuß unter Berücksichtigung der Organisationsbestimmungen und unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität und der Schutzwürdigkeit der verarbeiteten Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung näher zu regeln.
(3) Wird durch eine solche Regelung mehreren auftraggebenden Stellen ein Verfügungsrecht eingeräumt, so ist sicherzustellen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung der beteiligten Stellen bei der Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht eintritt.
(4) Einem Dienstleister ist eine Verfügung über Daten nicht gestattet. Eine dienstleistende Stelle darf über Daten nur insoweit verfügen, als dies zur Erteilung von Aufträgen an den Dienstleister erforderlich ist.
(5) Der Leiter der auftraggebenden Stelle hat das Verfügungsrecht der einzelnen Bediensteten in der auftraggebenden Stelle nach den Erfordernissen des Datengeheimnisses unter Bedachtnahme auf den Grad der Sensibilität und die Schutzwürdigkeit der Daten sowie unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung festzulegen.
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