(1) Die Erteilung einer Auskunft hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Aktuelle Datenbestände sind solche, die im Kalenderjahr des Einlangens des Antrages angelegt oder fortgeführt werden, bei Einlangen des Antrages im Jänner überdies auch die Datenbestände des unmittelbar vorangehenden Kalenderjahres.
(2) Für alle anderen Fälle der Auskunftserteilung werden folgende
Kostenersätze je Datenverarbeitung festgesetzt:
1. | für die zweite und jede weitere Auskunft im laufenden Jahr über Daten des Betroffenen aus aktuellen Datenbeständen desselben | |||||||||
Aufgabengebietes: S 100,- | ||||||||||
2. | für jede Auskunft über Daten des Betroffenen aus früheren als den in Z 1 angeführten Datenbeständen: S 500,- je Jahresdatenbestand der Datenverarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, jedoch S 1.000,-. |
(3) Der Kostenersatz kann ermäßigt oder nachgesehen werden, wenn
1. | der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze für Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, | |||||||||
2. | der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist. |
(4) Der Kostenersatzpflicht unterliegen auch Auskünfte dahingehend, daß keine Daten des Betroffenen in einer Datenverarbeitung vorhanden sind.
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