(1) Die dienstleistenden Stellen dürfen Datenverarbeitungen nur aufgrund von Datenverarbeitungsaufträgen (§ 11 Abs. 3 und 4) durchführen. Sie haben die Datenverarbeitungsaufträge auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Datenverarbeitungsprojekt (§ 7) zu prüfen. Bestehen Zweifel über die Deckung eines Datenverarbeitungsauftrages im Datenverarbeitungsprojekt, so hat die dienstleistende Stelle von der auftraggebenden Stelle den Nachweis der Genehmigung zu verlangen.
(2) Die dienstleistenden Stellen haben für die auftragsgemäße und sichere Durchführung der Datenverarbeitungsaufträge zu wirtschaftlichen Bedingungen unter Beachtung der einschlägigen Dienstanweisungen und Verfügungen zu sorgen.
(3) Die Bestimmungen des § 12 sind auf dienstleistende Stellen sinngemäß anzuwenden.
(4) Ist eine Datenfernverarbeitung eingerichtet, so ist sicherzustellen, daß eine Verwendung von Daten nur durch Stellen, denen ein Verfügungsrecht zukommt, in dem dieser Stelle zustehenden Umfang möglich ist. Zu diesem Zweck sind im Einvernehmen mit der auftraggebenen Stelle besondere Benützerkennzeichen festzulegen.
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