(1) Die Aufträge der auftraggebenden Stelle zur Aufnahme oder Einstellung einer genehmigten Datenverarbeitung (§ 7) oder zur allfälligen Weiterleitung von Ergebnissen müssen dokumentiert sein und dürfen den Umfang der zugehörigen Meldungen an das Datenverarbeitungsregister nicht überschreiten. Die Verwendung von Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für die auftraggebende Stelle zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Datenverarbeitungsaufträge hat der Leiter der auftraggebenden Stelle zu erteilen.
(2) Für jede auftraggebende Stelle ist in Form einer Aufgabenverteilung festzulegen, wem und in welchem Umfang
a) | die Ermittlung, Benützung und Übermittlung von Daten einschließlich der allenfalls erforderlichen Protokollierung der Übermittlung, | |||||||||
b) | die Überlassung von Daten, | |||||||||
c) | die fachliche Kontrolle der Verarbeitungsergebnisse, | |||||||||
d) | die gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherte Lagerung, |
Archivierung und allenfalls Löschung von Datenträgern, obliegt. Für den Fall einer Verhinderung von Bediensteten sich entsprechend Vertretungsregelungen zu treffen.
(3) Werden Daten nicht durch die auftraggebende Stelle selbst, sondern durch eine dienstleistende Stelle oder durch einen Dienstleister verarbeitet, hat die auftraggebende Stelle einen ausdrücklichen Auftrag für die Verarbeitung zu erteilen. In diesem Auftrag sind insbesondere die auftraggebende Stelle zu bezeichnen und die angeforderten Auswertungen näher festzulegen. Die Übergabe bzw. Übernahme von Daten ist zu bestätigen. Die Erteilung solcher Datenverarbeitungsaufträge kommt dem Leiter der auftraggebenden Stelle zu.
(4) Aufträge gemäß Abs. 3 können im Falle periodischer Datenverarbeitungsverfahren durch Durchführungspläne ersetzt werden, die von der auftraggebenden und von der dienstleistenden Stelle (vom Dienstleister) einvernehmlich festzulegen sind.
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