§ 2 Bgld. FFG

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2023 bis 31.12.9999

(1) Im RahmenGegenstand dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der jeweiligen im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittelist die Familien durch GewährungFörderung

1.

eines Kinderbonus,

2.

einer Schulstarthilfe,

3.

einer Familienförderung für Mehrlingsgeburten,

4.

eines Kostenzuschusses für ein Familienauto sowie

5.

einer Kinderbetreuungsförderung

gefördert.

(2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

  1. 1.Ziffer einsarmutsgefährdeter Kinder,
  2. 2.Ziffer 2unterrichtspflichtiger und betreuungspflichtiger Kinder,
  3. 3.Ziffer 3Alleinerziehender,
  4. 4.Ziffer 4von Familien mit Mehrlingsgeburten,
  5. 5.Ziffer 5der Mobilität von Familien,
  6. 6.Ziffer 6von Essensbeiträgen,
  7. 7.Ziffer 7von Sport- und Projekttagen sowie
  8. 8.Ziffer 8sonstiger Maßnahmen, die Familien unterstützen.

Stand vor dem 19.12.2023

In Kraft vom 01.09.2009 bis 19.12.2023

(1) Im RahmenGegenstand dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der jeweiligen im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittelist die Familien durch GewährungFörderung

1.

eines Kinderbonus,

2.

einer Schulstarthilfe,

3.

einer Familienförderung für Mehrlingsgeburten,

4.

eines Kostenzuschusses für ein Familienauto sowie

5.

einer Kinderbetreuungsförderung

gefördert.

(2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

  1. 1.Ziffer einsarmutsgefährdeter Kinder,
  2. 2.Ziffer 2unterrichtspflichtiger und betreuungspflichtiger Kinder,
  3. 3.Ziffer 3Alleinerziehender,
  4. 4.Ziffer 4von Familien mit Mehrlingsgeburten,
  5. 5.Ziffer 5der Mobilität von Familien,
  6. 6.Ziffer 6von Essensbeiträgen,
  7. 7.Ziffer 7von Sport- und Projekttagen sowie
  8. 8.Ziffer 8sonstiger Maßnahmen, die Familien unterstützen.

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