§ 2 Bgld. FFG Gegenstand

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der jeweiligen im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Familien durch Gewährung

1.

eines Kinderbonus,

2.

einer Schulstarthilfe,

3.

einer Familienförderung für Mehrlingsgeburten,

4.

eines Kostenzuschusses für ein Familienauto sowie

5.

eines Kinderbetreuungszuschusseseiner Kinderbetreuungsförderung

gefördert.

(2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 27.04.2007 bis 31.08.2009

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der jeweiligen im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Familien durch Gewährung

1.

eines Kinderbonus,

2.

einer Schulstarthilfe,

3.

einer Familienförderung für Mehrlingsgeburten,

4.

eines Kostenzuschusses für ein Familienauto sowie

5.

eines Kinderbetreuungszuschusseseiner Kinderbetreuungsförderung

gefördert.

(2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

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