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(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
1. | die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen; | |||||||||
2. | die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten; | |||||||||
3. | in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten; | |||||||||
4. | den Dienstgeber bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten; | |||||||||
5. | auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren; | |||||||||
6. | auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten sowie | |||||||||
7. | mit anderen Sicherheitsvertrauenspersonen, die für dieselbe Arbeitsstätte (dieselben Arbeitsstätten) oder Teile davon zuständig sind, den Arbeitsmedizinern und den Sicherheitsfachkräften zusammenzuarbeiten. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit beim Dienstgeber die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören. Er hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen jederzeit zu unterrichten.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste (§ 71 Abs. 2) im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von ArbeitsmedizinernSicherheitsfachkräften, Sicherheitsfachkräftenvon Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.
(56) Der Dienstgeber ist verpflichtet,
1. |
| |||||||||
2. | den Sicherheitsvertrauenspersonen | |||||||||
a) | die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2, | |||||||||
b) | die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und | |||||||||
c) | die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm, | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. | die Sicherheitsvertrauenspersonen über | |||||||||
5. | die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über | |||||||||
6. | die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören. |
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
1. | die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen; | |||||||||
2. | die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten; | |||||||||
3. | in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten; | |||||||||
4. | den Dienstgeber bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes zu beraten; | |||||||||
5. | auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren; | |||||||||
6. | auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten sowie | |||||||||
7. | mit anderen Sicherheitsvertrauenspersonen, die für dieselbe Arbeitsstätte (dieselben Arbeitsstätten) oder Teile davon zuständig sind, den Arbeitsmedizinern und den Sicherheitsfachkräften zusammenzuarbeiten. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit beim Dienstgeber die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören. Er hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen jederzeit zu unterrichten.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste (§ 71 Abs. 2) im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von ArbeitsmedizinernSicherheitsfachkräften, Sicherheitsfachkräftenvon Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.
(56) Der Dienstgeber ist verpflichtet,
1. |
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2. | den Sicherheitsvertrauenspersonen | |||||||||
a) | die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2, | |||||||||
b) | die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und | |||||||||
c) | die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm, | |||||||||
3. |
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4. | die Sicherheitsvertrauenspersonen über | |||||||||
5. | die Sicherheitsvertrauenspersonen zu den Informationen über | |||||||||
6. | die Sicherheitsvertrauenspersonen zur Information der Arbeitgeber von betriebsfremden Arbeitnehmern über die in Z 5 genannten Punkte sowie über die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören. |