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Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 28 ein Anspruch auf
a) | einen Bezug nach § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, | |||||||||
b) | einen Ruhebezug als Mitglied des Landtages, | |||||||||
c) | eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, | |||||||||
d) | Zuwendungen, die für die Tätigkeit als ein im § 1 des | |||||||||
e) | ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug | |||||||||
f) | ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung bzw. oberste Organe der Vollziehung des Landes einschließlich der Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land Burgenland mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank, | |||||||||
g) | Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. f) genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt, | |||||||||
h) | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen | |||||||||
i) | einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 28 Abs. 1 und 3 genannten Funktionen gewährt wurde, | |||||||||
j) | ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers | |||||||||
so ist der Ruhegenuß nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a) bis j) genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Werden die in lit. a bis j genannten Beträge für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres. |
Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 28 ein Anspruch auf
a) | einen Bezug nach § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, | |||||||||
b) | einen Ruhebezug als Mitglied des Landtages, | |||||||||
c) | eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, | |||||||||
d) | Zuwendungen, die für die Tätigkeit als ein im § 1 des | |||||||||
e) | ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug | |||||||||
f) | ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung bzw. oberste Organe der Vollziehung des Landes einschließlich der Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land Burgenland mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank, | |||||||||
g) | Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. f) genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt, | |||||||||
h) | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen | |||||||||
i) | einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 28 Abs. 1 und 3 genannten Funktionen gewährt wurde, | |||||||||
j) | ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers | |||||||||
so ist der Ruhegenuß nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a) bis j) genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Werden die in lit. a bis j genannten Beträge für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres. |