Die Eigentümer (Inhaber) der außerhalb des Pflichtbereiches (§ 2 Abs. 12) gelegenen oder diesen gemäß § 12 Abs. 2 gleichgestellten Grundstücke sind verpflichtet, den anfallenden Abfall, soweit er nicht auf Grund einer gemäß § 13 erteilten Bewilligung durch die öffentliche Müllabfuhr gesammelt wird, rechtzeitig selbst zur Abfallsammelstelle oder zur öffentlichen Abfallbehandlungsanlage abzuführen oder selbst zu behandeln. Die Beförderung oder die Behandlung hat unter sinngemäßer Anwendung der §§ 4 und 10 zu erfolgen.
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