(1) Unbeschadet des § 37 hat der Verband vorzusorgen, daß geeignete öffentliche Abfallbehandlungsanlagen errichtet, betrieben und erhalten werden, die den in den Gemeinden anfallenden Abfall im Sinne des § 4 Abs. 3 verwerten oder sonst behandeln. Bedient sich der Verband hiebei gemäß § 9 Abs. 3 Dritter, so sind diese neben dem Verband für die Einhaltung von Auflagen und Bedingungen in Bewilligungsbescheiden und für die Beachtung der Ziele und Grundsätze des § 4 verantwortlich.
(2) Die Art der öffentlichen Abfallbehandlungsanlage (Abfallverwertungsanlage oder geordnete Deponie udgl.) ist unter Bedachtnahme auf den Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 7) nach den Zielen und Grundsätzen des § 4 festzusetzen.
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