(1) Der Verband hat für jede Gemeinde unter Bedachtnahme auf die im § 4 Abs. 3 festgelegten öffentlichen Interessen, den Stand der Technik, die organisatorischen Erfordernisse und die wirtschaftliche Lage des Verbandes, nach Anhörung der Gemeinde sowie des Gemeinde- oder Kreisarztes eine Abfuhrordnung zu erlassen.
(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | Die Art und Weise der Abfuhr der Siedlungsabfälle, | |||||||||
2. | den Pflichtbereich (§ 2 Abs. 12), | |||||||||
3. | die Festlegung der Art der für die Sammlung der Siedlungsabfälle zu verwendenden Abfallbehälter und | |||||||||
4. | die Zahl der Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter und die Wochentage, während derer die Entleerungen (Abholungen) der Abfallbehälter erfolgen. |
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