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(1) Die Müllsammelgefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, daßdass der Deckel ordnungsgemäß geschlossen werden kann; das. Das Einstampfen von HaushaltsmüllSiedlungsabfällen, sowie das Einbringen von Sperrmüll, betrieblichen Abfällen, Problemstoffen und gefährlichem Abfall gemäß § 2 Abs. 5 bis 7 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998, in die Müllsammelgefäße ist verboten.
(2) Das Entleeren der Abfallbehälter durch andere Personen als durch die Beauftragten der öffentlichen Müllabfuhr sowie das Umleeren und Durchsuchen der Abfallbehälter ohne zwingenden Grund ist verboten.
(3) Weiters sind die mutwillige Beschädigung von Abfallbehältern, die grundlose Entfernung vom jeweiligen Standplatz und jede Änderung der Beschaffenheit der Abfallbehälter, etwa durch Entfernung der Lärmdämpfer, des Deckels udgl., verboten.
(1) Die Müllsammelgefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, daßdass der Deckel ordnungsgemäß geschlossen werden kann; das. Das Einstampfen von HaushaltsmüllSiedlungsabfällen, sowie das Einbringen von Sperrmüll, betrieblichen Abfällen, Problemstoffen und gefährlichem Abfall gemäß § 2 Abs. 5 bis 7 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998, in die Müllsammelgefäße ist verboten.
(2) Das Entleeren der Abfallbehälter durch andere Personen als durch die Beauftragten der öffentlichen Müllabfuhr sowie das Umleeren und Durchsuchen der Abfallbehälter ohne zwingenden Grund ist verboten.
(3) Weiters sind die mutwillige Beschädigung von Abfallbehältern, die grundlose Entfernung vom jeweiligen Standplatz und jede Änderung der Beschaffenheit der Abfallbehälter, etwa durch Entfernung der Lärmdämpfer, des Deckels udgl., verboten.