Anl. 1/48 BDG 1979 Zollagerdienst

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

48.11. Im Zollagerdienst

  1. a)Litera aeine zwölfjährige Tätigkeit in einem Magazin oder eine gleichwertige Tätigkeit, davon zwei Jahre im Zollagerdienst der Verwendungsgruppe E und
  2. b)Litera bVerwendung als (stellvertretender) Leiter eines Zollagers (einschließlich Post- und Wertpaketlagers) der Zollverwaltung oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager (einschließlich Postpaketlager) oder als (stellvertretender) Leiter des Zollagerdienstes der Verwendungsgruppe E bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder als Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt.
Definitivstellungserfordernisse:

48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Z 48.4 bis 48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Ziffer 48 Punkt 4 bis 48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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