Anl. 1/47 BDG 1979 Dienst in Unteroffiziersfunktion

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999

47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, ersetzt durch eine vierjährige Verwendung

  1. a)Litera aals zeitverpflichteter Soldat oder
  2. b)Litera bim freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oderim freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder
  3. c)Litera cals Zeitsoldat nach § 23 WG 2001.als Zeitsoldat nach Paragraph 23, WG 2001.
  1. (2)Absatz 2In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.
Definitivstellungserfordernisse:

47.8. Für die in den Z 3.16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.47.8. Für die in den Ziffer 3 Punkt 16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 24.12.2020 bis 09.10.2024

47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, ersetzt durch eine vierjährige Verwendung

  1. a)Litera aals zeitverpflichteter Soldat oder
  2. b)Litera bim freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oderim freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder
  3. c)Litera cals Zeitsoldat nach § 23 WG 2001.als Zeitsoldat nach Paragraph 23, WG 2001.
  1. (2)Absatz 2In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.
Definitivstellungserfordernisse:

47.8. Für die in den Z 3.16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.47.8. Für die in den Ziffer 3 Punkt 16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.

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