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47.1. Die Z 3.11 bis 3.19, 3.22, 3.26, 3.29 bis 3.32 und 3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 3.11 lit. b an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
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47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie
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(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.
47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.
47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.
47.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich tritt anstelle der Erfordernisse der Z 3.11
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47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, ersetzt durch eine vierjährige Verwendung
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47.8. Für die in den Z 3.16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.47.8. Für die in den Ziffer 3 Punkt 16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.
47.1. Die Z 3.11 bis 3.19, 3.22, 3.26, 3.29 bis 3.32 und 3.34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 3.11 lit. b an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
(2) Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
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47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst im PTA-Bereich an Stelle der Erfordernisse der Z 3.11 die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie
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(2) Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung im PTA-Bereich erfolgreich abgeschlossen hat.
47.4. Im Gesundheits- und Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem GuKG oder dem MTF-SHD-G.
47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.
47.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich tritt anstelle der Erfordernisse der Z 3.11
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47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Z 3.11 lit. a ersetzt durch eine vierjährige Verwendung47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, ersetzt durch eine vierjährige Verwendung
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47.8. Für die in den Z 3.16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.47.8. Für die in den Ziffer 3 Punkt 16 und 47.2, 47.3 und 47.6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.