56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.
56.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
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