55.1. Der erfolgreiche Abschluß
a) | der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 2 und | |||||||||
b) | der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1. |
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1
55.2. (1)
a) | Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11, | |||||||||
b) | zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und | |||||||||
c) | eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem Jahr. |
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung
a) | bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und | |||||||||
b) | bei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt. |
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.
0 Kommentare zu Anl. 1/55 BDG 1979