Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
55.2. (1)
a)Litera aDie Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11,Die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11,,
b)Litera bzu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c)Litera ceine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen VerwendungDie in Absatz eins, Litera a, angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen praktischen Verwendung
a)Litera abei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
b)Litera bbei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt.
(3)Absatz 3Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.Die Art der praktischen Verwendung gemäß Absatz eins, Litera c und Absatz 2, ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Anl. 1/55 BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1/55 BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Anl. 1/55 BDG 1979