Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
52.3. Z 4.8 Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. c) und die Z 5.9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 5.11 (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Anl. 1/52 BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1/52 BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Anl. 1/52 BDG 1979