52.3. Z 4.8 Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. c) und die Z 5.9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 5.11 (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt.52.3. Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, (mit Ausnahme der Litera c,) und die Ziffer 5 Punkt 9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 5 Punkt 11, (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt.
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