Anl. 1/41 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
  1. a)Litera aOberin (Pflegevorsteher) oder Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
  2. b)Litera bStändige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder Lehrhebamme.

41.2. Überdies das Diplom über eine Ausbildung

  1. a)Litera anach den §§ 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes odernach den Paragraphen 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes oder
  2. b)Litera bnach § 10 des Hebammengesetzes.nach Paragraph 10, des Hebammengesetzes.
  3. a)Litera aOberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
  4. b)Litera bStändige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
  5. c)Litera cLehrhebamme.

41.341.2. Für die in In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a angeführten41.2. In den Verwendungen überdies das Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes. 41.3. Für die in Ziffer 41 Punkt eins, Litera a, angeführten Verwendungen überdies das Zeugnis über eine Sonderausbildung

  1. a)Litera adie Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
  2. b)Litera bein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung
nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzesdem GuKG.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.08.1997
  1. a)Litera aOberin (Pflegevorsteher) oder Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
  2. b)Litera bStändige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder Lehrhebamme.

41.2. Überdies das Diplom über eine Ausbildung

  1. a)Litera anach den §§ 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes odernach den Paragraphen 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes oder
  2. b)Litera bnach § 10 des Hebammengesetzes.nach Paragraph 10, des Hebammengesetzes.
  3. a)Litera aOberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
  4. b)Litera bStändige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
  5. c)Litera cLehrhebamme.

41.341.2. Für die in In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a angeführten41.2. In den Verwendungen überdies das Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes. 41.3. Für die in Ziffer 41 Punkt eins, Litera a, angeführten Verwendungen überdies das Zeugnis über eine Sonderausbildung

  1. a)Litera adie Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
  2. b)Litera bein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung
nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzesdem GuKG.

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