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41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3
Ernennungserfordernisse:
41.1. Verwendung als
a) | Oberin (Pflegevorsteher) | |||||||||
b) | Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder | |||||||||
c) | Lehrhebamme. |
41.2. Überdies das Diplom über eine Ausbildung
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41.3. Für die in In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a angeführten Verwendungen überdies das Zeugnis über eine Sonderausbildung
a) | die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und | |||||||||
b) | ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung | |||||||||
nach dem GuKG. |
41.3. In der Verwendung nach § 57bZ 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des Krankenpflegegesetzesgehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz.
41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3
Ernennungserfordernisse:
41.1. Verwendung als
a) | Oberin (Pflegevorsteher) | |||||||||
b) | Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder | |||||||||
c) | Lehrhebamme. |
41.2. Überdies das Diplom über eine Ausbildung
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41.3. Für die in In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a angeführten Verwendungen überdies das Zeugnis über eine Sonderausbildung
a) | die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und | |||||||||
b) | ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung | |||||||||
nach dem GuKG. |
41.3. In der Verwendung nach § 57bZ 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des Krankenpflegegesetzesgehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz.