Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen
1.Ziffer einsder Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen;
2.Ziffer 2die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;
3.Ziffer 3die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 BBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 BBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 BBG