Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen
1. | der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen; | |||||||||
2. | die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen; | |||||||||
3. | die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung. |
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