§ 27 BBG Zuständigkeit

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei einem Rehabilitationsträger gemäß § 3 einzubringen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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