Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBehinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.
(1a)Absatz eins aÜber den im Abs. 1 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.Über den im Absatz eins, angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im Paragraph eins, umschriebenen Zieles dient.
(2)Absatz 2Die Hilfe ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.
(3)Absatz 3Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig.
(4)Absatz 4Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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