(1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.
(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.
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