§ 18 BBG

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.

(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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