§ 13h BBG

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

 (Grundsatzbestimmung) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes und der Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention in Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, haben die Länder Stellen zu schaffen oder zu benennen, die den Anforderungen an einen unabhängigen Mechanismus gemäß Art. 33 der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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