§ 13l BBG Geschäftsführung

BBG - Bundesbehindertengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024
  1. (1)Absatz einsZur Führung der Bürogeschäfte richten das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die Mitglieder des Monitoringausschusses einen privaten gemeinnützigen Rechtsträger ein. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt diesem Rechtsträger insbesondere für dem Ausschuss zuzurechnende Gehalts- und Bürokosten jährlich einen Betrag von 520 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich gemäß § 108f des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. In diesen Betrag sind Vergütungen gemäß § 13 j Abs. 5 sowie Reisegebühren (§ 13j Abs. 5 und 6) einzurechnen.Zur Führung der Bürogeschäfte richten das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die Mitglieder des Monitoringausschusses einen privaten gemeinnützigen Rechtsträger ein. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt diesem Rechtsträger insbesondere für dem Ausschuss zuzurechnende Gehalts- und Bürokosten jährlich einen Betrag von 520 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich gemäß Paragraph 108 f, des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. In diesen Betrag sind Vergütungen gemäß Paragraph 13, j Absatz 5, sowie Reisegebühren (Paragraph 13 j, Absatz 5 und 6) einzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13l BBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13l BBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13l BBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13l BBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13l BBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13k BBG
§ 14 BBG