Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,)
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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