§ 29 BBG

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002)

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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