§ 19 BBG

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

Die BundesämterDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen habenhat die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen

1.

der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen;

2.

die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;

3.

die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2002

Die BundesämterDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen habenhat die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen

1.

der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen;

2.

die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;

3.

die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.

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