(1) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:
1. | die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten, | |||||||||
2. | die Vermittlung an die zuständigen Stellen, | |||||||||
3. | die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen, | |||||||||
4. | die Beratung über Hilfsmittel (§ 18), | |||||||||
5. | die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt. |
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.
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