Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:
1.Ziffer einsdie Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,
2.Ziffer 2die Vermittlung an die zuständigen Stellen,
3.Ziffer 3die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,
4.Ziffer 4die Beratung über Hilfsmittel (§ 18),die Beratung über Hilfsmittel (Paragraph 18,),
5.Ziffer 5die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.
(2)Absatz 2Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
(3)Absatz 3Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im Paragraph eins, umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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