Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß § 13g Abs. 1 und 2 von den in Ausführung des § 13h geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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