In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß § 13g Abs. 1 und 2 von den in Ausführung des § 13h geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen. In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins und 2 von den in Ausführung des Paragraph 13 h, geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.
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