Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2)Absatz 2Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Vertrages gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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