Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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