Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann. Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach Paragraph 15, erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.
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