Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
(1)Absatz einsDie Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
1.Ziffer einsZuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
2.Ziffer 2Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2)Absatz 2Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß Paragraph 33, werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.
(3)Absatz 3Zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mitteln werden zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts Mittel in Höhe von 50 Mio. Euro dem Fonds zugewiesen.Zusätzlich zu den gemäß Absatz 2, zur Verfügung gestellten Mitteln werden zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß Paragraph 33, aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts Mittel in Höhe von 50 Mio. Euro dem Fonds zugewiesen.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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