Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin endet
1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Weiterbestellung erfolgt,
2.Ziffer 2mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
3.Ziffer 3mit Ausscheiden aus dem Dienststand,
4.Ziffer 4mit der Enthebung vom Amt,
5.Ziffer 5mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollendet.
(2)Absatz 2Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin von seiner oder ihrer Funktion zu entheben, wenn er oder sie
1.Ziffer einsschriftlich darum ersucht,
2.Ziffer 2sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner oder ihrer Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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