Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der UN-Behindertenrechtskonvention ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Ausschuss einzurichten (Monitoringausschuss). Dem Ausschuss gehören an:
1.Ziffer einsvier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,
2.Ziffer 2ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Menschenrechte tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
3.Ziffer 3ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,
4.Ziffer 4ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehreals stimmberechtigte Mitglieder, darüber hinaus je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie themenbezogen des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.
(2)Absatz 2Dem Ausschuss obliegt es, unbeschadet der Kompetenzen der Volksanwaltschaft, in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,
1.Ziffer einsStellungnahmen von Organen der Verwaltung mit Bezug auf die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention einzuholen,
2.Ziffer 2Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention abzugeben,
3.Ziffer 3einen umfassenden Dialog mit der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu unterhalten,
4.Ziffer 4dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über seine Wahrnehmungen und Tätigkeiten zu berichten und diesen Bericht in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4)Absatz 4Alle Organe des Bundes haben den Monitoringausschuss bei der Besorgung der Aufgaben des Abs. 2 Z 1 zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Monitoringausschuss ist auch in Gesetzesbegutachtungen einzubeziehen.Alle Organe des Bundes haben den Monitoringausschuss bei der Besorgung der Aufgaben des Absatz 2, Ziffer eins, zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Monitoringausschuss ist auch in Gesetzesbegutachtungen einzubeziehen.
(5)Absatz 5Die Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Monitoringausschuss in Erfüllung seiner Aufgaben herangetreten ist.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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