Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist die Anlaufstelle des Bundes (“Focal Point“) für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. III Nr. 105/2016) in Österreich.Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist die Anlaufstelle des Bundes (“Focal Point“) für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2016,) in Österreich.
(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz koordiniert die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich.
(3)Absatz 3Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Verbreitung der Kenntnis der durch die UN-Behindertenrechtskonvention garantierten Rechte und der Möglichkeiten zu deren Umsetzung durch angemessene Maßnahmen zu fördern.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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