§ 13 BBG

BBG - Bundesbehindertengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der Menschen mit Behinderungen in Österreich zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne des § 1 ist insbesondere zu berichten überIm Sinne des Paragraph eins, ist insbesondere zu berichten über
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen,
    2. 2.Ziffer 2die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005),die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,),
    3. 3.Ziffer 3die Tätigkeit des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin (Abschnitt IIb),die Tätigkeit des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin (Abschnitt römisch II b),
    4. 4.Ziffer 4die in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl. III Nr. 105/2006) getroffenen Maßnahmen.die in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2006,) getroffenen Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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